Green Claims

Was sind Green Claims?

Umwelt­aus­sa­ge: unab­hän­gig von ihrer Form, eine Aus­sa­ge oder Dar­stel­lung, die nach Uni­ons­recht oder natio­na­lem Recht nicht ver­pflich­tend ist, (…) im Kon­text einer kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­ti­on, und in der aus­drück­lich oder still­schwei­gend ange­ge­ben wird, dass ein Pro­dukt, eine Pro­dukt­ka­te­go­rie, eine Mar­ke oder ein Gewer­be­trei­ben­der eine posi­ti­ve oder kei­ne Aus­wir­kung auf die Umwelt hat oder weni­ger schäd­lich für die Umwelt ist als ande­re Pro­duk­te, Pro­dukt­ka­te­go­rien, Mar­ken bzw. Gewer­be­trei­ben­de oder sei­ne bzw. ihre Aus­wir­kung im Lau­fe der Zeit ver­bes­sert wur­de.“[1]

Green Claims sind also Umwelt- oder Nach­hal­tig­keits­aus­sa­gen, mit denen Unter­neh­men ihre Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen als umwelt­freund­lich bewer­ben. Dazu gehö­ren Begrif­fe wie „kli­ma­neu­tral“, „bio­lo­gisch abbau­bar“ oder „nach­hal­tig pro­du­ziert“.

War­um wur­den Richt­li­ni­en zur Regu­lie­rung von Green Claims beschlos­sen?

Oft sind sol­che Aus­sa­gen jedoch vage oder irre­füh­rend („Green­wa­shing“), wes­halb sie in der EU zuneh­mend stren­ge­ren Regeln unter­lie­gen, um Trans­pa­renz und Nach­prüf­bar­keit zu gewähr­leis­ten. So zeigt zum Bei­spiel eine Stu­die der Euro­päi­schen Uni­on, dass von 344 über­prüf­ten Aus­sa­gen 40 % „völ­lig unbe­grün­det“ und 53 % vage, irre­füh­rend oder unbe­grün­det“ waren.[2] Konsument*innen müs­sen auf Basis von Daten zu den Pro­duk­ten und Umwelt­aus­sa­gen Ent­schei­dun­gen tref­fen. Sie sind dafür auf trans­pa­ren­te, ver­ständ­li­che und ver­läss­li­che Infor­ma­tio­nen ange­wie­sen. Euro­pa­weit besteht also ein gro­ßer Hand­lungs­be­darf, da vie­le Her­stel­ler bewusst oder unbe­wusst Green­wa­shing mit ihren Umwelt­aus­sa­gen betrei­ben und auf die­se Wei­se Men­schen in die Irre füh­ren.

[1] eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022SC0085

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022SC0085

Wel­che Richt­li­ni­en hän­gen mit Green Claims zusam­men?

  1. Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb[1]

Das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) ver­folgt das Ziel, die Mitbewerber*innen, Verbraucher*innen sowie sons­ti­gen Marktteilnehmer*innen vor unlau­te­ren geschäft­li­chen Hand­lun­gen zu schüt­zen. Es schützt zugleich das Inter­es­se der All­ge­mein­heit an einem unver­fälsch­ten Wett­be­werb. Unlau­te­re, also nicht ehr­li­che, geschäft­li­che Hand­lun­gen sind damit unzu­läs­sig, da sie nicht der unter­neh­me­ri­schen Sorg­falts­pflicht ent­spre­chen und geeig­net sind, wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen von Verbraucher*innen zu beein­flus­sen. Dazu wer­den zum Bei­spiel die fol­gen­den Hand­lun­gen gezählt:

  • §4 Mit­be­wer­ber­schutz: Ver­un­glimp­fun­gen oder Behin­de­run­gen von Mit­be­wer­bern; Behaup­tung fal­scher Tat­sa­chen; Täu­schun­gen durch Nach­ah­mung von Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen
  • §4a Aggres­si­ve geschäft­li­che Hand­lun­gen: Beläs­ti­gung, Nöti­gung, unzu­läs­si­ge Beein­flus­sung
  • §6: Ver­glei­chen­de Wer­bung: Ver­gleich bezieht sich auf unter­schied­li­chen Zweck; Ver­gleich schä­digt den Ruf des Mit­be­wer­bers; Ver­gleich ist nicht objek­tiv über­prüf­bar
  • §7 Unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung: Tele­fon­wer­bung, ver­schlei­er­te Nach­rich­ten, E‑Mails ohne Ein­wil­li­gung

 

Im Rah­men von all­ge­mei­nen Umwelt­aus­sa­gen ist vor allem §5 zu irre­füh­ren­den geschäft­li­chen Hand­lun­gen von Bedeu­tung. Die­ser besagt, dass „Unlau­ter han­delt, wer eine irre­füh­ren­de geschäft­li­che Hand­lung vor­nimmt, die geeig­net ist, den Ver­brau­cher oder sons­ti­gen Markt­teil­neh­mer zu einer geschäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er andern­falls nicht getrof­fen hät­te.“[2] Die irre­füh­ren­de geschäft­li­che Hand­lung muss sich dabei auf die wesent­li­chen Merk­ma­le eines Pro­duk­tes oder einer Dienst­leis­tung bezie­hen. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel die Beschaf­fen­heit, beson­de­re Vor­tei­le, das Her­stel­lungs­ver­fah­ren oder die geo­gra­fi­sche bzw. betrieb­li­che Her­kunft. Auch irre­füh­ren­de Anga­ben zur Not­wen­dig­keit des Kaufs oder der Repa­ra­tur, zum Anlass, zu den jewei­li­gen Rech­te oder zum Unter­neh­men selbst wer­den durch das UWG ver­bo­ten.

–> Green­wa­shing ist damit Tat­be­stand der Irre­füh­rung von Konsument*innen

Bei­spiel: Kat­jes-Wer­bung mit dem Begriff „kli­ma­neu­tral“ wird ein­ge­schränkt

 

      2. Emp­Co-Direc­ti­ve

Die “Empowe­ring Con­su­mers for the Green Transition”-Richtlinie (Emp­Co-Richt­li­nie) wur­de im März 2024 ver­ab­schie­det und zielt dar­auf ab, Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher in der EU durch bes­se­ren Schutz vor unfai­ren Geschäfts­prak­ti­ken und umfas­sen­de­re Infor­ma­tio­nen für den grü­nen Wan­del zu stär­ken. [3] Die Mit­glied­staa­ten der EU sind ver­pflich­tet, die Bestim­mun­gen der Emp­Co-Richt­li­nie bis zum 27. März 2026 in natio­na­les Recht umzu­set­zen und ab dem 27. Sep­tem­ber 2026 anzu­wen­den.[4]

Kern­punk­te der Richt­li­nie lau­ten wie folgt:

Ver­bot von all­ge­mei­nen Umwelt­aus­sa­gen: Das Ver­bot gilt für Aus­sa­gen wie „grün“, „nach­hal­tig“, „öko­lo­gisch“, „umwelt­freund­lich“ etc., die ohne einen wis­sen­schaft­lich fun­dier­ten Nach­weis getrof­fen wer­den. Außer­dem wird auch das Tref­fen einer Umwelt­aus­sa­ge zum gesam­ten Pro­dukt ver­bo­ten, wenn es sich nur auf einen bestimm­ten Aspekt des Pro­duk­tes bezieht (z. B. aus Recy­cling­ma­te­ri­al, obwohl das nur für die Ver­pa­ckung gilt).

Ver­bot von Wer­bung mit Kli­ma­freund­lich­keit: Die Emp­Co-Direc­ti­ve sieht ein Ver­bot von Wer­bung mit Kli­ma­freund­lich­keit vor, sofern die CO2-Kom­pen­sa­ti­on außer­halb der eige­nen Wert­schöp­fungs­ket­ten erfolgt.

Ver­bot von Eigen­la­bels: Das Ver­bot bezieht sich auf Nach­hal­tig­keits­sie­gel, die nicht auf einem unab­hän­gi­gen Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem beru­hen oder von staat­li­chen Stel­len geprüft wer­den. Die Sie­gel müs­sen zukünf­tig durch Drit­te geprüft sein und Trans­pa­renz sowie Glaub­wür­dig­keit wider­spie­geln. Gleich­zei­tig muss aber auch der Staat Maß­nah­men ein­lei­ten, um auch klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men den Zugang zu Sie­geln zu ermög­li­chen.

Auch die geplan­te Obso­lenz oder die Wer­bung mit Vor­tei­len, die irre­füh­rend sind, ist ver­bo­ten.

–> z. B. abge­füll­tes Was­ser ist glu­ten­frei oder Papier­blät­ter ent­hal­ten kei­nen Kunst­stoff; Che­mi­ka­lie nicht ent­hal­ten, obwohl sie ohne­hin bereits euro­pa­weit ver­bo­ten ist

 

           3. Green Claims Direc­ti­ve

Die EU-Kom­mis­si­on hat im März 2023 einen Vor­schlag für die soge­nann­te “Green Claims Direc­ti­ve” vor­ge­legt, die dar­auf abzielt, irre­füh­ren­de Umwelt­be­haup­tun­gen – auch bekannt als Green­wa­shing – zu unter­bin­den und Ver­brau­chern ver­läss­li­che Infor­ma­tio­nen über die Umwelt­ver­träg­lich­keit von Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen zu bie­ten.[5]

Gemäß die­sem Vor­schlag müs­sen Unter­neh­men, die frei­wil­li­ge Umwelt­anga­ben machen, die­se mit wis­sen­schaft­li­chen Bele­gen unter­mau­ern. Die vor­ge­schla­ge­ne Richt­li­nie ergänzt ande­re EU-Initia­ti­ven, wie die Richt­li­nie zur Stär­kung der Ver­brau­cher für den grü­nen Wan­del, und zielt dar­auf ab, kla­re Stan­dards für die Sub­stan­ti­ie­rung, Über­prü­fung und Kom­mu­ni­ka­ti­on von Umwelt­anga­ben fest­zu­le­gen. [6]

Der­zeit befin­det sich der Vor­schlag im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren und bedarf der Zustim­mung des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates, bevor er in Kraft tre­ten kann.[7]

 

[1] UWG — nicht­amt­li­ches Inhalts­ver­zeich­nis

[2] UWG — nicht­amt­li­ches Inhalts­ver­zeich­nis

[3] Pro­po­sal for a Direc­ti­ve on empowe­ring con­su­mers for the green tran­si­ti­on and annex — Euro­pean Com­mis­si­on

[4] Direc­ti­ve to empower con­su­mers for the green tran­si­ti­on (“Empowe­ring Con­su­mers Direc­ti­ve”) has been published — Bird & Bird

[5] Green claims — Euro­pean Com­mis­si­on

[6] ‘Green claims’ direc­ti­ve: Pro­tec­ting con­su­mers from green­wa­shing | Think Tank | Euro­pean Par­lia­ment

[7] Green claims: what are the new rules? | mycli­ma­te

Wir haben uns inten­si­ver mit die­sem The­ma beschäf­tigt, da im Rah­men unse­rer Arbeit mit pro­fes­sio­nel­len Sport­ver­ei­nen zahl­rei­che Fra­gen zu den Richt­li­ni­en rund um die all­ge­mei­nen Umwelt­aus­sa­gen auf­ge­taucht sind. In die­sem Zusam­men­hang haben wir ers­te unver­bind­li­che Hand­lungs­emp­feh­lun­gen auf­ge­stellt, an denen sich auch Unter­neh­men außer­halb des Sports ori­en­tie­ren kön­nen. Die Hand­lungs­emp­feh­lun­gen fin­den sich hier.