Was sind Green Claims?
„Umweltaussage: unabhängig von ihrer Form, eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, (…) im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken bzw. Gewerbetreibende oder seine bzw. ihre Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde.“[1]
Green Claims sind also Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen, mit denen Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen als umweltfreundlich bewerben. Dazu gehören Begriffe wie „klimaneutral“, „biologisch abbaubar“ oder „nachhaltig produziert“.
Warum wurden Richtlinien zur Regulierung von Green Claims beschlossen?
Oft sind solche Aussagen jedoch vage oder irreführend („Greenwashing“), weshalb sie in der EU zunehmend strengeren Regeln unterliegen, um Transparenz und Nachprüfbarkeit zu gewährleisten. So zeigt zum Beispiel eine Studie der Europäischen Union, dass von 344 überprüften Aussagen 40 % „völlig unbegründet“ und 53 % vage, irreführend oder unbegründet“ waren.[2] Konsument*innen müssen auf Basis von Daten zu den Produkten und Umweltaussagen Entscheidungen treffen. Sie sind dafür auf transparente, verständliche und verlässliche Informationen angewiesen. Europaweit besteht also ein großer Handlungsbedarf, da viele Hersteller bewusst oder unbewusst Greenwashing mit ihren Umweltaussagen betreiben und auf diese Weise Menschen in die Irre führen.
[1] eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022SC0085
[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022SC0085
Welche Richtlinien hängen mit Green Claims zusammen?
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[1]
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt das Ziel, die Mitbewerber*innen, Verbraucher*innen sowie sonstigen Marktteilnehmer*innen vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Unlautere, also nicht ehrliche, geschäftliche Handlungen sind damit unzulässig, da sie nicht der unternehmerischen Sorgfaltspflicht entsprechen und geeignet sind, wirtschaftliche Entscheidungen von Verbraucher*innen zu beeinflussen. Dazu werden zum Beispiel die folgenden Handlungen gezählt:
- §4 Mitbewerberschutz: Verunglimpfungen oder Behinderungen von Mitbewerbern; Behauptung falscher Tatsachen; Täuschungen durch Nachahmung von Produkten oder Dienstleistungen
- §4a Aggressive geschäftliche Handlungen: Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung
- §6: Vergleichende Werbung: Vergleich bezieht sich auf unterschiedlichen Zweck; Vergleich schädigt den Ruf des Mitbewerbers; Vergleich ist nicht objektiv überprüfbar
- §7 Unzumutbare Belästigung: Telefonwerbung, verschleierte Nachrichten, E‑Mails ohne Einwilligung
Im Rahmen von allgemeinen Umweltaussagen ist vor allem §5 zu irreführenden geschäftlichen Handlungen von Bedeutung. Dieser besagt, dass „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“[2] Die irreführende geschäftliche Handlung muss sich dabei auf die wesentlichen Merkmale eines Produktes oder einer Dienstleistung beziehen. Dazu gehören zum Beispiel die Beschaffenheit, besondere Vorteile, das Herstellungsverfahren oder die geografische bzw. betriebliche Herkunft. Auch irreführende Angaben zur Notwendigkeit des Kaufs oder der Reparatur, zum Anlass, zu den jeweiligen Rechte oder zum Unternehmen selbst werden durch das UWG verboten.
–> Greenwashing ist damit Tatbestand der Irreführung von Konsument*innen
Beispiel: Katjes-Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ wird eingeschränkt
2. EmpCo-Directive
Die “Empowering Consumers for the Green Transition”-Richtlinie (EmpCo-Richtlinie) wurde im März 2024 verabschiedet und zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU durch besseren Schutz vor unfairen Geschäftspraktiken und umfassendere Informationen für den grünen Wandel zu stärken. [3] Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Bestimmungen der EmpCo-Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 27. September 2026 anzuwenden.[4]
Kernpunkte der Richtlinie lauten wie folgt:
Verbot von allgemeinen Umweltaussagen: Das Verbot gilt für Aussagen wie „grün“, „nachhaltig“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“ etc., die ohne einen wissenschaftlich fundierten Nachweis getroffen werden. Außerdem wird auch das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt verboten, wenn es sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produktes bezieht (z. B. aus Recyclingmaterial, obwohl das nur für die Verpackung gilt).
Verbot von Werbung mit Klimafreundlichkeit: Die EmpCo-Directive sieht ein Verbot von Werbung mit Klimafreundlichkeit vor, sofern die CO2-Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungsketten erfolgt.
Verbot von Eigenlabels: Das Verbot bezieht sich auf Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen geprüft werden. Die Siegel müssen zukünftig durch Dritte geprüft sein und Transparenz sowie Glaubwürdigkeit widerspiegeln. Gleichzeitig muss aber auch der Staat Maßnahmen einleiten, um auch kleineren und mittleren Unternehmen den Zugang zu Siegeln zu ermöglichen.
Auch die geplante Obsolenz oder die Werbung mit Vorteilen, die irreführend sind, ist verboten.
–> z. B. abgefülltes Wasser ist glutenfrei oder Papierblätter enthalten keinen Kunststoff; Chemikalie nicht enthalten, obwohl sie ohnehin bereits europaweit verboten ist
3. Green Claims Directive
Die EU-Kommission hat im März 2023 einen Vorschlag für die sogenannte “Green Claims Directive” vorgelegt, die darauf abzielt, irreführende Umweltbehauptungen – auch bekannt als Greenwashing – zu unterbinden und Verbrauchern verlässliche Informationen über die Umweltverträglichkeit von Produkten und Dienstleistungen zu bieten.[5]
Gemäß diesem Vorschlag müssen Unternehmen, die freiwillige Umweltangaben machen, diese mit wissenschaftlichen Belegen untermauern. Die vorgeschlagene Richtlinie ergänzt andere EU-Initiativen, wie die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel, und zielt darauf ab, klare Standards für die Substantiierung, Überprüfung und Kommunikation von Umweltangaben festzulegen. [6]
Derzeit befindet sich der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren und bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates, bevor er in Kraft treten kann.[7]
[1] UWG — nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
[2] UWG — nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
[3] Proposal for a Directive on empowering consumers for the green transition and annex — European Commission
[4] Directive to empower consumers for the green transition (“Empowering Consumers Directive”) has been published — Bird & Bird
[5] Green claims — European Commission
[6] ‘Green claims’ directive: Protecting consumers from greenwashing | Think Tank | European Parliament
Wir haben uns intensiver mit diesem Thema beschäftigt, da im Rahmen unserer Arbeit mit professionellen Sportvereinen zahlreiche Fragen zu den Richtlinien rund um die allgemeinen Umweltaussagen aufgetaucht sind. In diesem Zusammenhang haben wir erste unverbindliche Handlungsempfehlungen aufgestellt, an denen sich auch Unternehmen außerhalb des Sports orientieren können. Die Handlungsempfehlungen finden sich hier.